Kryonik in der Schweiz
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Kryonik in der Schweiz: Recht, Einsatz und Kosten

Was für die Schweiz belegt ist, was Anbieter sagen und was offen bleibt

So lesen Sie diese Seite

Diese Seite trennt drei Dinge: was eine Vorschrift sagt, was ein Anbieter sagt und was wir nicht wissen. Hinter jeder Tatsachenbehauptung steht ihre Quelle, die wir am 29. Oktober 2026 geprüft haben. Die Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Rechtliche Lage

Im Kanton Zürich sind die politischen Gemeinden für das Bestattungswesen zuständig. Sie sorgen insbesondere für die schickliche Bestattung von Verstorbenen.

Quellen: Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61

Wir haben für diese Seite die Bestattungsverordnung des Kantons Zürich gelesen. Die Anlage in Rafz liegt in diesem Kanton. Die Vorschriften der übrigen Kantone haben wir nicht gelesen und treffen dazu keine Aussage.

Quellen: Facility

Die Zürcher Verordnung nennt als zulässige Bestattungsarten die Erdbestattung und die Feuerbestattung. Die Suche nach den Begriffen Kryonik, Kryokonservierung und Einfrieren im Text der Verordnung ergab keinen Treffer. Wir lesen daraus weder eine Erlaubnis noch ein Verbot der Kryokonservierung.

Quellen: Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61

Forbes Schweiz schreibt am 1. Juni 2026, das Start-up könne in der Schweiz wissenschaftliche Körperspenden auf unbestimmte Zeit aufbewahren. Auch das ist die Aussage eines Magazins und kein Rechtstext.

Quellen: Der Traum vom ewigen Leben

Todesfeststellung und Meldung

Wer im Kanton Zürich beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leichnam findet, zieht nach der Verordnung eine Ärztin oder einen Arzt bei. Die Ärztin oder der Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung den Tod, die Todesursache und den Todeszeitpunkt fest. Das Ergebnis hält sie oder er in der Todesbescheinigung fest.

Quellen: Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61

Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.

Quellen: Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61

Todesfälle sind dem nach der Zivilstandsverordnung zuständigen Zivilstandsamt zu melden. Nach Angabe von Tomorrow.bio wird die Kryoprotektion vor Ort im Rettungswagen durchgeführt, meist innerhalb weniger Stunden nach dem rechtlichen Tod.

Quellen: Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Ablauf und Absicherung

Bestattung und Fristen

Im Kanton Zürich erfolgen Erdbestattungen und Feuerbestattungen in der Regel nicht früher als 48 Stunden und nicht später als sieben Tage nach dem Tod. Beide setzen voraus, dass der Todesfall dem Zivilstandsamt gemeldet worden ist.

Quellen: Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61

Die Bestattung richtet sich in erster Linie nach dem Willen der verstorbenen Person. Wie sich eine Kryokonservierung zu diesen Fristen verhält, haben wir nicht klären können.

Quellen: Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61

Überführung nach Rafz

Die Anlage der European Biostasis Foundation liegt im Industriegebiet neben dem Bahnhof Rafz im Kanton Zürich, nahe der deutschen Grenze. Nach Angabe von Tomorrow.bio wird der Patient zur Lagerung in die Schweiz gefahren.

Quellen: Facility, Ablauf und Absicherung

Laut Bundesamt für Gesundheit muss für den Transport von Leichen aus dem Ausland in oder durch die Schweiz sowie von der Schweiz ins Ausland eine Bewilligung eingeholt werden, der sogenannte Leichenpass. Zuständig sind kantonale Stellen. Im Kanton Zürich stellen die Bezirksärztinnen und Bezirksärzte die vom Bundesrecht vorgesehenen Leichenpässe aus.

Quellen: Bewilligung für Leichentransporte, Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61

Eine Regel für Transporte innerhalb der Schweiz konnten wir nicht belegen.

Bereitschaft und Einsatz

Als Kernregion nennt Tomorrow.bio das europäische Festland, das Vereinigte Königreich und Irland sowie Florida, Kalifornien und den Bundesstaat New York. Wenn der Tod nahe ist, werden Team und Rettungswagen nach Angabe von Tomorrow.bio in der Nähe des Mitglieds stationiert und warten manchmal mehrere Tage.

Quellen: Ablauf und Absicherung, Ablauf und Absicherung

Bei plötzlichen, unerwarteten Todesfällen reagiert das Team so schnell wie möglich von der nächstgelegenen Basis aus. Zuerst kühlt das Team den Patienten so schnell wie möglich mit Eis und Wasser herunter und leitet danach eine kardiopulmonale Unterstützung ein.

Quellen: Ablauf und Absicherung, Ablauf und Absicherung

Tomorrow.bio bittet darum, schon bei der Diagnose einer unheilbaren Krankheit anzurufen und nicht erst kurz vor dem rechtlichen Tod. Die Notfallnummern sind nur im Notfall anzurufen.

Quellen: Notfall: Bereitschaft anfordern, Notfall: Bereitschaft anfordern, Notfall: Bereitschaft anfordern

Eine Anfahrtszeit für die Schweiz konnten wir nicht belegen.

Kosten in Franken

Tomorrow.bio nennt seine Preise in Euro und US-Dollar. Die Suche nach CHF und Franken auf der Preisseite ergab keinen Treffer.

Quellen: Preise, Preise von Tomorrow.bio

Die Kryokonservierung des ganzen Körpers kostet Mitglieder 200.000 Euro und Nichtmitglieder 230.000 Euro. Die Kryokonservierung nur des Gehirns kostet Mitglieder 75.000 Euro und Nichtmitglieder 115.000 Euro. Darin enthalten sind der Einsatz, das Verfahren, der Transport in die Schweiz und die Lagerung dort, so lange es dauert.

Quellen: Preise, Preise

Zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank vom 29. Oktober 2026 entspricht ein Euro 0,9222 CHF. Die 200.000 Euro für Mitglieder entsprechen damit rund 184’440 CHF und die 230.000 Euro für Nichtmitglieder rund 212’106 CHF. Das ist eine Rechnung zum Tageskurs und kein Preis von Tomorrow.bio, denn der Kurs kann sich ändern.

Quellen: Euro-Referenzkurse der Europäischen Zentralbank, Preise

Die Mitgliedschaft kostet 50 Euro im Monat, 500 Euro im Jahr oder einmalig 15.000 Euro für die lebenslange Mitgliedschaft. Nach Darstellung von Tomorrow.bio wird die Kryokonservierung durch eine Versicherungsauszahlung finanziert und nicht aus Ersparnissen. Tomorrow.bio rät dazu, einen beliebigen Anbieter von Risikolebensversicherungen im eigenen Land zu wählen und Tomorrow Biostasis GmbH als Begünstigte zu benennen.

Quellen: Preise, Preise, Preise

Wer kein Mitglied ist und wenig Zeit hat, zahlt eine Gebühr von 5.000 Euro, die vollständig von den Kosten der Kryokonservierung abgezogen wird. Im Kanton Zürich entschädigt die Wohngemeinde der verstorbenen Person die Ärztin oder den Arzt für die Todesbescheinigung mit Fr. 30.

Quellen: Preise, Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61

Organisationen in der Schweiz

Die European Biostasis Foundation ist eine gemeinnützige Stiftung mit Sitz in Rafz. Sie finanziert, betreibt und koordiniert Forschung zur Konservierung von biologischem Gewebe und Organen.

Quellen: EBF Home, EBF Home

Die Patient Care Foundation ist die rechtliche Treuhänderin der Patienten und ihres Kapitals.

Quellen: Langzeitlagerung

Andere Organisationen in der Schweiz konnten wir nicht belegen.

Forschung

Auf der Forschungsseite von Tomorrow.bio steht als Projekt 01 die Optimierung der CT-Bildgebung. Als Projekt 04 nennt die Seite den weltweit ersten ITS-Dewar in Ganzkörperausführung.

Quellen: Forschung und Entwicklung, Forschung und Entwicklung

Wiederbelebung ist derzeit nicht möglich. Die European Biostasis Foundation schreibt selbst, dass der Erhalt der Gewebestruktur nicht belegt, dass sich biologische Funktion wiederherstellen lässt.

Quellen: Forschung und Entwicklung, EBF Home

Schweizer Hochschulprojekte zur Kryonik konnten wir nicht belegen.

Grenzen dieser Seite

Preise, Statistiken und Vorschriften können sich ändern. Geprüft haben wir die Quellen am 29. Oktober 2026, und die Mitgliederzahl trägt den Stand August 2026.

Quellenverzeichnis

  1. Bewilligung für Leichentransporte, Schweizer Bundesamt für Gesundheit (BAG). Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: Einleitungstext. Geltungsbereich: Schweiz.
  2. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 13. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  3. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 4 Abs. 1. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  4. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 6 Abs. 1. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  5. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 8. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  6. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 9 Abs. 1. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  7. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 5 Abs. 2. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  8. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 11. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  9. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 5 Abs. 1. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  10. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 3 Abs. 2. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  11. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 19 Abs. 1. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  12. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 25 Abs. 1. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  13. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 26 Abs. 1. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
  14. Bestattungsverordnung (BesV) des Kantons Zürich, LS 818.61, Kanton Zürich, Regierungsrat. Abgerufen am 29.10.2026. Stelle: § 3 Abs. 1. Geltungsbereich: Kanton Zürich, Fassung vom 20. Mai 2015, in Kraft seit dem 1. Januar 2016 (Nachtrag 099).
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